Kurzzeitpflege und Pflegezeit – Freistellung vom Job für die Pflege von Angehörigen?

Ähnlich wie bei der Elternzeit, soll die Pflegezeit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Doch während die Elternzeit den meisten ein Begriff ist, kursieren zur Pflegezeit mehrere Begriffe:

Kurzzeitpflege, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld – die Begriffe werden in diesem Artikel kurz erklärt und Hinweise gegeben, wie was beantragt werden kann.

Im Prinzip haben Sie 3 Möglichkeiten:

  1. Kurzzeitpflege (Arbeitsfreistellung)

Die Kurzzeitpflege ermöglicht es Arbeitnehmern, bei einer akuten Erkrankung auch kurzfristig für bis zu 10 Tagen von der Arbeit freigestellt zu werden, um sich um die Pflege von nahen Angehörigen zu kümmern und/oder eine Weiterversorgung zu sichern.

Der Anspruch auf die Freistellung (unter bestimmten Voraussetzungen) ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern
  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
  • Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder

Pflegeunterstützungsgeld

Während der Freistellung erhalten Arbeitnehmer in der Regel keine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (außer es steht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas Anderes). Aber es besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beziehen.

Das (Brutto-) Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 bis 100 % des Gehalts.

Kurzzeitpflege beantragen

Wie wird die Kurzzeitpflege beantragt? Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilen, ab wann und für wie lange die Freistellung beantragt wird.

Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Akutpflege vorzulegen.

  1. Pflegezeit

Ist über die Kurzzeitpflege hinaus eine längere Pflege eines nahen Angehörigen (Definition siehe oben) in der häuslichen Umgebung erforderlich, können Beschäftigte für bis zu sechs Monaten Pflegezeit beantragen. Dieser Anspruch ist ebenfalls gesetzlich verankert.

In der Pflegezeit müssen Sie die Pflege selbst übernehmen, was aber nicht ausschließt, dass Sie teilweise einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Pflegezeit beantragen

Die Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll.

Der Pflegebedarf ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) nachzuweisen.

Details, die bei der Beantragung relevant sein könnten:

  • Eine teilweise Freistellung ist möglich, wenn wichtige betriebliche Belange dem nicht im Wege stehen.
  • Hierüber ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Am besten teilen Sie dem Arbeitgeber gleich bei der Beantragung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mit.
  • Bei Kleinbetrieben mit bis zu 16 Mitarbeitenden besteht kein Anspruch auf Pflegezeit. Als Mitarbeiter gelten dabei auch Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende.
  1. Familienpflegezeit

Das Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) hat zum Ziel, Arbeitnehmern bessere Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu geben. Dabei kann über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren werden, wenn ein naher Angehöriger gepflegt wird (Definition von naher Angehöriger siehe oben). Durch ein zinsloses Darlehen wird der Verdienstausfall vorübergehend und zum Teil kompensiert und später über ein Arbeitszeitkonto „nachgearbeitet“.

Beispielrechnung:

Bisherige Arbeitszeit: Vollzeit
1 Jahr Familienpflegezeit: 50 Prozent Arbeitszeit, 75 Prozent Gehalt
Das Jahr danach: Vollzeit, 75 Prozent Gehalt
Danach kann der Arbeitnehmer wieder weiterarbeiten wie vor der Familienpflegezeit.

Zusammenfassung

Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass Sie relativ kurzfristig folgende Möglichkeiten haben, eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit zu erhalten, um sich der Pflege von Angehörigen widmen zu können:

Kurzzeitpflege: Wenn nahe Angehörige (Eltern, Kinder, Partner, Enkelkinder, …) akut erkrankt sind und Hilfe benötigen, können Sie sich in der Regel kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen, um sich um die Pflege zu kümmern oder eine Weiterversorgung zu sichern.

Auch zu einer längeren Pflege eines nahen Angehörigen können Sie bis zu sechs Monaten Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus gibt die Familienpflegezeit Arbeitnehmern die Möglichkeit, über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Pflege und Beruf besser zu vereinbaren.

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